Fachanwalt für Familienrecht

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen werden kann und der dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen  (§ 43 c BRAO). Die Voraussetzungen für den Erwerb und das Führen des Fachanwaltstitels sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.  

Die Rechtsanwaltskammern haben sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten, zumeist Fachanwälten der jeweiligen Fachrichtung, besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis des Führens eines Fachanwaltstitels. Die Erlaubnis wird auf Votum des Fachausschusses sodann vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer verliehen. 

Im November 2009 habe ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Erlaubnis erhalten, den Titel “Fachanwalt für Familienrecht“ zu führen, nachdem der Nachweis geführt war, dass ich die erforderlichen theoretischen und auch praktischen Spezialkenntnisse erworben und vertieft hatte.

Jährlich bilde ich mich seither intensiv auf dem Gebiet des Familienrechts fort.

 
 
 
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